Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Haunstetten 1892 e.V. (TSV Haunstetten 1892 e.V.). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter Nr. VR 637 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Augsburg.



§2 Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung von Sport- und Trainingsangeboten, die Errichtung von Sportanlagen einschließlich der dazu erforderlichen Bauten, sowie die Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung von Übungsgeräten und von Sportanlagen sowie der dazugehörigen Bauten, verwirklicht. Vom Satzungszweck umfasst ist insbesondere auch die Veräußerung und der Erwerb von Grundstücken, sofern dies der Verwirklichung des satzungsgemäßen Ziels in Satz 1 dient.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

3. Mittel des Vereins einschließlich solcher aus dem Wirtschaftsbetrieb dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als einbezahlte Barbeträge oder den gemeinen Wert von Sachleistungen erhalten.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die der Satzung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§3 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot und weiß.



§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Annahme des Antrags durch den Vorstand oder einen von ihm Beauftragten. Bei Ablehnung des Antrags eines Bewerbers kann dieser die Entscheidung des Verwaltungsrates verlangen. Dieser beschließt endgültig.

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt erforderlich.



§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden und muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es bewusst gegen diese Satzung verstößt oder den Interessen des Vereins entgegenarbeitet,

b) wegen grob unsportlichen Verhaltens und

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats die Entscheidung des Verwaltungsrates beantragen. Dieser entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn es mit der Entrichtung eines Beitrages mehr als drei Mo-nate im Rückstand ist.



§6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen

1. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise Verdienste für den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied, auch in Verbindung mit einer Funktionseigenschaft, ernennen.

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied in besonders grober Weise gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder wegen einer schweren Straftat von einem Gericht verurteilt wird. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er ist nach dem Tode eines Ehrenmitglieds nicht mehr möglich.

3. Für sonstige Ehrungen gilt die jeweilige Ehrenordnung des Vereins.



§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, am Sportbetrieb und am Freizeitangebot des Vereins teilzunehmen und im Rahmen dieser Satzung Einfluss auf die Arbeit des Vereins auszuüben.

2. Die Mitglieder sollen den Verein bei seiner Arbeit unterstützen; sie sind verpflichtet, die Satzung, die Benützungsordnung für Sportanlagen sowie die Anweisungen der bestellten Funktionäre zu beachten und einzuhalten.



§8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Verfahren der Beitragserhebung und die Fälligkeit der Beiträge (längstens halbjährlich) bestimmt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt in den Organen des Vereins sowie bei Abstimmungen in den Sportabteilungen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei Wahlen von Funktionären für die Jugend sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nur durch Anwesende ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Als Funktionäre für Jugendarbeit sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.

4. Soweit die zuständigen Wahlgremien nichts anderes bestimmen, erfolgen Wahlen auf die Dauer von 2 Jahren. Kein Mitglied darf länger als 3 Jahre in ein Amt berufen werden. Wiederwahl ist zulässig.

5. Ein Funktionärsamt endet, sobald das zuständige Wahlgremium einen Nachfolger wählt.



§10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind ...

- die Mitgliederversammlung,

- der Verwaltungsrat,

- der Vorstand bzw. das Präsidium.



§11 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder sowie von der Vorstandschaft geladene Gäste.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,

a) wenn es der Vorstand oder Verwaltungsrat verlangen;

b) auf Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Vorstand einzureichen.

3. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen vorher in der Augsburger Allgemeinen Zeitung unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen.

4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Sie muss mindestens einen Vorstandsbericht, einen Finanzbericht sowie die Entlastung der Organe enthalten. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich beim Vorstand zu stellen und auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.

5. Über die Behandlung von Anträgen, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet diese.

6. Beschlüsse wenden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden.

8. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Sie sind geheim vorzunehmen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder oder der jeweils zur Wahl Vorgeschlagene dies verlangen oder wenn mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen sind.



§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über die Satzung des Vereins;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands; ausgenommen sind Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion in einer Abteilung dem Verwaltungsrat angehören;

3. Wahl der Kassenrevisoren;

4. Entgegennahme von Geschäfts- und Finanzberichten sowie Entlastung der übrigen Organe des Vereins;

5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

6. Widerruf der Ehrenmitgliedschaft;

7. Beschluss über die Auflösung des Vereins, die Bestellung von Liquidatoren und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.



§ 13 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der stimmberechtigte Verwaltungsrat besteht aus ...

1. dem Ehrenpräsidenten, der Ehrenpräsidentin

2. den Mitgliedern des Vorstands nach § 16 Abs. 2,

3. bis zu zwei Schriftführern des Verwaltungsrates

4. dem Pressewart,

5. bis zu sechs Beisitzern,

6. dem Abteilungsleiter und dem Jugendleiter aus den Abteilungen



§14 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die weder der Mitgliederversammlung noch dem Vorstand obliegen.



§15 Sitzungen des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat ist mindestens zweimal jährlich, im übrigen nach Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

2. Die Einladungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche.

3. An den Sitzungen des Verwaltungsrats können nur dessen Mitglieder bzw. vom Verwaltungsrat besonders zugelassene Personen teilnehmen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.



§ 16 Zusammensetzung des Vorstands, Präsidium

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin Verwaltung, dem Vizepräsidenten/ der Vi-zepräsidentin Organisation und dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin Finanzen. Für Grund-stücksgeschäfte sind jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, für alle übrigen Geschäfte ist jedes Präsidiumsmitglied allein vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand im Innenverhältnis besteht aus 
dem Ehrenpräsidenten/ der Ehrenpräsidentin, 
dem Präsident/ der Präsidentin, 
dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin Verwaltung, 
dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin Organisation,
dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin Finanzen, 
und bis zu sechs Vorständen mit zugewiesenen Ressorts
sowie eines/r möglichen, vom Präsidium bestimmten Schriftführers/ Schriftführerin.



§17 Zuständigkeiten des Vorstands im Sinne des §26 BGB

1. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins bis zu einem Wert von 30 000 Euro im Einzelfall.

2. Jedes Mitglied des Präsidiums, erledigt selbständig die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie sonstige Geschäfte bis zu einen Wert von 8 000 Euro im Einzelfall.

3. Ausgenommen von Ziffer 1 und 2 sind Grundstücksgeschäfte einschließlich der Bestellung und Änderung von Grundpfandrechten.

4. Erfordern dringende und unaufschiebbare Geschäfte eine sofortige Entscheidung, so ist der Prä-sident/ die Präsidentin - bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Verwaltung, bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Organisation und bei dessen/ deren Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Finanzen - berechtigt, anstelle anderer Organe des Vereins zu handeln (Dringlichkeitsentscheidung). Er/ Sie hat die Entscheidung in der nächsten Sitzung dem sonst zuständigen Organ bekannt zu geben.



§18 Sitzungen des Vorstands

1. Sitzungen des Vorstands finden mindestens einmal monatlich, im übrigen nach Bedarf statt.

2. Zu den Sitzungen lädt der Präsident/Präsidentin, bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Verwaltung, bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Organisation und bei dessen/ deren Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Finanzen schriftlich ein.

3. An den Sitzungen können nur die Mitglieder des Vorstands bzw. vom Vorstand besonders zugelassene Personen teilnehmen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5. Der Vorstand gibt sich eine Aufgaben- bzw. Verantwortungsordnung



§19 Sportabteilungen

1. Die Einrichtung neuer Sportabteilungen erfolgt durch den Vorstand.

2. Jede Abteilung muss einen Abteilungsleiter und einen Kassier und soll einen Stellvertreter und ei-nen Schriftführer bestellen. Sie können jederzeit abberufen werden. Wahl und Abberufung können nur in einer Versammlung der Abteilung erfolgen. Personalunionen sind unzulässig.

3. Den Abteilungen steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten und ihren Sportbetrieb im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands selbständig zu regeln. Inventar und Vermögen bleiben Eigentum des Vereins.

4. Die Abteilungen sind berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Er muss in einer Abteilungsversammlung durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden festgelegt werden und bedarf, ebenso wie die Eröffnung von Konten, der Zustimmung des Präsidiums.

5. Die Abteilungen können sich durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder auflösen. Zur Auflösung ist auch der Vorstand berechtigt, falls ein geordneter Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.



§20 Geschäftsführung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Abwicklung der Kassengeschäfte, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Vermögensnachweises obliegen dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin Finanzen.

3. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich von den Revisoren zu prüfen. Kassen der Abteilungen sollen einmal jährlich von den Revisoren oder einem Mitglied des Vorstands geprüft werden.



§21 Protokollführung

1. Über jede Mitgliederversammlung, Verwaltungsratssitzung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu sammeln und aufzubewahren.

2. Das gleiche gilt für Versammlungen der Abteilungen, in denen die Abteilungsleiter gewählt oder abberufen werden.

3. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer, das Protokoll der Jahreshauptversammlung außerdem von einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen. Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter ist der Präsident/ die Präsidentin, bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Verwaltung, bei seiner/ ihrer Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Organisation und bei dessen/ deren Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin Finanzen. Bei Versammlungen der Abteilungen ist Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter der jeweilige Abteilungsleiter, bei Verhinderung dessen Vertreter.



§22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Antrag auf Auflösung muss durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 9/10 der Anwesenden der Auflösung zustimmen.

4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gilt Ziffer 3 entsprechend.

5. Die Versammlung hat gleichzeitig zwei Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte abwickeln.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Bestinnung, es urmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.



§23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.12.1954 außer Kraft.

Neufassung der Satzung beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 08.10.2021.